Ausbilder: Fachliche Eignung
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Ausbilder: Fachliche Eignung
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen dem Einstellen von Auszubildenden und dem Ausbilden von Auszubildenden:
Beschreibung
- Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
- Auszubildende darf ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Die persönliche Eignung fehlt, wenn ein Beschäftigungsverbot gegenüber Kindern und Jugendlichen besteht oder wenn wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen worden ist.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
- eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgelegt hat oder
- über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
- die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat und
- über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung).
Zuständigkeit
An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Rechtsgrundlage
- §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG),
- Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO).
Weitere Informationen
Weitere Informationen für Ausbilder finden Sie auch auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein (IHK).
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
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Düsternbrooker Weg 75
24105 Kiel
Tel:
+49 431 57935-10
|
Fax:
+49 431 57935-20
E-Mail:
geschaeftsstelle[at]ak-sh.aponet.de
Web:
www.apothekerkammer-schleswig-holstein.de
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Reventlouallee 6
24105 Kiel
Tel:
+49 431 988-8650
|
Fax:
+49 431 988-6161111
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
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0049461 866-0
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Fax:
0049461 866-110
E-Mail:
info[at]hwk-flensburg.de
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Bergstraße 2
24103 Kiel
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Fax:
+49 431 5194-234
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+49 4331 9453-199
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Gottorfstraße 13
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