Pfandleihgewerbe: Erlaubnis
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Pfandleihgewerbe: Erlaubnis
Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder
- Sie die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweisen.
Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen.
Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bezirk Sie gewerblich tätig werden wollen.
Kosten
Derzeit fallen 200,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.
erforderliche Unterlagen
- Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist,
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Bei juristischen Personen sind die Unterlagen für die im Gesellschaftervertrag, Satzung vertretungsberechtigten Personen vorzulegen:
- Auskunft über Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis, des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte und
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (Bankbürgschaft) oder Finanzierungszusage der Bank.
Rechtsgrundlage
- §§ 14, 34 Gewerbeordnung (GewO),
- Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) (Tarifstelle 11.6.1) - VwGebV.
Weitere Informationen
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.
Ein Pfandleiher kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein (und umgekehrt). Er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Amt Hüttener Berge - Verwaltungsstelle Ascheffel
Der Amtsdirektor
Schulberg 6
24358 Ascheffel
Tel:
+49 4356 9949-0
|
Fax:
+49 4356 9949-7000
E-Mail:
info[at]amt-huettener-berge.de
Web:
www.amt-huettener-berge.de
Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge - Verwaltungsstelle Ascheffel)
FD III
Tel:
+49 4356 9949-313
|
Fax:
+49 4356 9949-7000
E-Mail:
brusberg[at]amt-huettener-berge.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
10
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Reventlouallee 6
24105 Kiel
Tel:
+49 431 988-8650
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Fax:
+49 431 988-6161111
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de