Sehteststelle: Anerkennung
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Sehteststelle: Anerkennung
Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Beschreibung
Voraussetzungen:
- Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde,
- die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben,
- die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter,
- die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.
Zuständigkeit
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).
Kosten
Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro
erforderliche Unterlagen
Nachweise über das Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen
Rechtsgrundlage
- § 67 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Weitere Informationen
Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:
- Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
- Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
- Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
- Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV).
verwandte Vorgänge
- Fleischverarbeitung: Zulassung von Lebensmittelunternehmen (Fleisch)
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Immobilienverwalter nach § 34c GewO - Erlaubnis
- Schaustellungen von Personen: Erlaubnis
- Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Steuerberaterin / Steuerberater: Wiederbestellung
Ansprechpartner
Amt für Planfeststellung Verkehr
Mercatorstraße 9
24106 Kiel
Tel:
+49 431 383-0
|
Fax:
+49 431 383-2754
E-Mail:
poststelle-kiel[at]lbv-sh.landsh.de
Web:
schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/APV/apv_node.html