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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugdaten ändern (Technische Änderung)

Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugdaten ändern (Technische Änderung)

Sofern technische Veränderung an einem Fahrzeug vorgenommen werden, müssen diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt werden.


Ihr Fahrzeug ist bereits zugelassen und wurde technisch verändert, zum Beispiel durch Anbau einer Anhängerkupplung, Verwendung anderer Rad-/Reifenkombinationen, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches.

Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle (TÜV Nord) oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS, TÜV Nord, TÜV Süd Autopartner GmbH) begutachtet werden:

  • Änderung der Fahrzeugart (nur durch einen amtlich anerkannte/n Sachverständige/n),
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken (nur durch einen amtlich anerkannte/n Sachverständige/n, wenn sich die Werte verschlechtern),
  • Änderung von Hubraum oder Leistung,
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,
  • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast,
  • Änderung der Fahrzeugabmessungen,
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen.

Wenn die Änderung nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss, ist dies auf der entsprechenden Teilegenehmigung vermerkt.

Technische Änderungen müssen in einer Reihe von Fällen (wie zum Beispiel die Umschlüsselung eines Fahrzeugs) in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Bei einer Verbesserung der erreichten Abgasnorm wirkt sich die Verbesserung erst mit dem Eintrag in die Fahrzeugpapiere auf die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer aus.

Voraussetzungen:
Soweit ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere erforderlich ist, Vorführung des Fahrzeugs bei einer / einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einer Prüfingenieurin / eines Prüfingenieurs, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigen.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

 

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.

 

In allen Fällen:

  • ZB I (früher:Fahrzeugschein),
  • ZB II (früher: Fahrzeugbrief),
  • bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug,
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder, bei ausländischen Mitbürgern, ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes,
  • Änderung der Fahrzeugart muss ein SEPA-Lastschriftmandat vorgelegt werden SEPA-Lastschriftmandat

Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.

Zusätzlich bei technischen Änderungen:

  • gegebenenfalls Gutachten einer/eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation,
  • Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers,
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung,
  • Bescheinigung über die Abgasuntersuchung,
  • bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue elektronische Versicherungsbestätigung.

 

  • § 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

§ 13 FZV

GebOSt

 

TIPP: Fragen Sie vor Ein- oder Umbau eine/n amtlich anerkannte/n Sachverständige/n für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine(n) Prüfingenieur/in einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Beachten Sie aber bitte, dass bei einigen technischen Änderungen die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Die Eintragung der Änderungen in die Zulassungsbescheinigung muss daher unverzüglich beantragt werden. Das Fahren mit erloschener Betriebserlaubnis kann gegebenenfalls als Straftat bewertet werden.

 

Ansprechpartner

Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


Öffnungszeiten:

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Altenholz

Teichkoppel 72
24161 Altenholz
Tel: +49 431 320979-26   |   Fax: +49 431 320979-22
E-Mail: zulassungsbehoerde3[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/


Öffnungszeiten:

Mo., Do.
07:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:00 Uhr
Di.
07:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Fr.
07:00 - 11:00 Uhr


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

Rendsburger Straße 109
24340 Eckernförde
Tel: +49 4351 66676-0   |   Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/


Öffnungszeiten:

Mo 8.00-12.00 Uhr;
Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr;
Mi 8.00-12.00 Uhr;
Do 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr;
Fr 8.00-12.00 Uhr


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Hohenwestedt

Am Markt 17
24594 Hohenwestedt
Tel: +49 4871 36-5312   |   Fax: +49 4871 36-536
E-Mail: zulassungsbehoerde4[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/

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