Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag unter anderem Sachkundenachweise der Personen beifügen, die die Arbeit des Tötens und Betäubens durchführen.
Kurztext
Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben möchte, benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.
An die Veterinärämter (Amtstierärzte) der Kreise oder kreisfreien Städte.
Liste der Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,
- nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben,
- die zuständige Stelle die Unterlagen geprüft hat und
- die Voraussetzungen geprüft wurden.
Voraussetzungen
gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben von Wirbeltieren zur Schädlingsbekämpfung
Welche Fristen muss ich beachten?
Aufnahme der Tätigkeit: nach Erlaubniserteilung
Verfahrenskosten
- Sachkundenachweise für die Personen, die Wirbeltiere töten oder betäuben wollen
- Skizze der Tätigkeitsstätte und Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob gegebenenfalls weitere Unterlagen eingereicht werden sollen.
§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Absatz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Absatz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Rechtsbehelf
Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
- Akkreditierung als De-Mail-Diensteanbieter erhalten
- Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer: Anerkennung von Aus- und Fortbildungsstellen
- Europäischer Rechtsanwalt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Waffenhandel: Stellvertretererlaubnis
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel:
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Fax:
+49 4331 202-295
E-Mail:
info[at]kreis-rd.de
Web:
www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:
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24758
Rendsburg
Öffnungszeiten:
Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr
Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
Zuwanderung
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Umwelt, Kommunal-, und Ordnungswesen
Tel:
+49 4331 202-313
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Fax:
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E-Mail:
veterinaeramt[at]kreis-rd.de
Etage:
1. OG
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Zimmer:
118
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
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Fachbereich - Umwelt, Kommunal-, und Ordnungswesen
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veterinaeramt[at]kreis-rd.de
Etage:
1. OG
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Zimmer:
121