Steuerberaterin / Steuerberater: Verkürzung der Prüfung - Zulassung
Steuerberaterin / Steuerberater: Verkürzung der Prüfung - Zulassung
Betimmte Personen können eine Verkürzung der Steuerberaterprüfung beantragen.
Wirtschaftsprüfer/innen und vereidigte Buchprüfer/innen sowie Bewerber/innen, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/r Buchprüfer/in bestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen.
An die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig sind oder, sofern Sie keine Tätigkeit ausüben, Sie ihren Wohnsitz haben.
Die Steuerberaterkammern der jeweiligen Bundesländer haben unterschiedliche Anmeldefristen. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer, welche Frist für Sie maßgebend ist.
Für die Bearbeitung des Antrags und die Prüfung fallen Gebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer aus der hervorgeht, dass Sie Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/r Buchprüfer/in sind oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/r Buchprüfer/in bestanden haben.
§ 37a Steuerberatungsgesetz (StBerG).
§ 37a StBerG - Prüfung in Sonderfällen
Rechtsbehelf
Bei Versagung der Zulassung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Stellen Sie den Antrag auf verkürzte Prüfung zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Den Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder mündlich anfordern.
- Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden
- Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung
- Tierische Nebenprodukte: Gewerblicher Umgang - Anzeige
- Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung
- Wasserversorgungsanlage errichten, in Betrieb nehmen, verändern, Eigentum übertragen oder stilllegen; Nichttrinkwasseranlage errichten oder stilllegen
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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sowie Termine nach Vereinbarung
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