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Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zu gewerblichen Zwecken benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.


Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie

  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.

Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn

  • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
  • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.

Kurztext

Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

  • Veranstaltungen mit Tieren müssen vor Beginn angezeigt werden.
  • Der gewerbsmäßige Kauf oder Tausch von Tieren ist genehmigungspflichtig.
  • Die Anmeldung/Genehmigung erfolgt durch die zuständige Kreisbehörde (regelmäßig: Veterinäramt)

 

Tierschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

 

Melden Sie Veranstaltung schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, elektronisch oder durch formlosen Antrag.

Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
  • Angabe zu den ausgestellten beziehungsweise angebotenen Tieren und Tierarten

Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden in der Regel per Post zugestellt.

Tipp: Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Behörde über Details zu den Voraussetzungen und den Verfahrensablauf; soweit vorhanden, erhalten Sie dort auch das Antrags-/Anzeigeformular.

Voraussetzungen

  • Hunde und Katzen müssen über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügen.
  • Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen.
  • Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

 

gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung

 

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

 

§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
[http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm]

§ 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html]

§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
[http://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html]

§ 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
[http://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html]

§ 4 Tollwutverordnung (TollwV)
[http://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__4.h]

§ 69 Gewerbeordnung (GewO)

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

§ 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)

§ 4 Tollwutverordnung (TollwV)

Rechtsbehelf

Widerspruch

 

  • formloser Antrag möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise

 

Ansprechpartner

Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


Öffnungszeiten:

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Dr. Manuela FreitagIcon Vcard

Leitung
Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Umwelt, Kommunal-, und Ordnungswesen

Tel: +49 4331 202-314   |   Fax: +49 4331 202-568
E-Mail: veterinaeramt[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 119  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Maren WalterIcon Vcard

Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Umwelt, Kommunal-, und Ordnungswesen

Tel: +49 4331 202-315   |   Fax: +49 4331 202-568
E-Mail: veterinaeramt[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 120  


Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel: +49 431 988-0   |   Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: schriftgutstelle[at]mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html

Postanschrift:

24171 Kiel


Öffnungszeiten:

Montag 09:00 - 15:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr